Das Board of Investment hat die Kriterien für ausländische Beteiligungen wie folgt festgelegt:
1 Bei Aktivitäten, die unter die Liste eins im Anhang des Foreign Business Act, B.E. 2542 fallen, müssen Thailänder mindestens 51 Prozent der Geschäftsanteile halten
2 Bei Aktivitäten, die unter die Listen zwei und drei im Anhang des Foreign Business Act, B.E. 2542 fallen, besteht keine Einschränkung bei ausländischen Geschäftsbeteiligungen
3 Das Board of Investment kann Begrenzungen für ausländische Beteiligungen nach eigenem Ermessen setzen
Quelle: Bekanntmachung des Board of Investment Nr. 2/2557
Zuletzt aktualisiert: November 2015